429 StPO N 31). Es wird empfohlen, dem Beschuldigten bei geplanter Einstellung vorab mittels Formular zusammen mit der Erklärung nach Art. 318 Abs. 1 StPO Gelegenheit zu geben, Ansprüche nach Art. 429 StPO anzumelden (Landshut, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 318 StPO N 4; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 429 StPO N 13). Denn die Schlussverfügung, in der die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Untersuchungsabschluss mitteilt, ist ungeachtet einer Einstellung oder einer Anklageerhebung zwingend an sämtliche Parteien zuzustellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO;