Vielmehr ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer-Urteile 6B_726/2012 vom 5.2.2013 E. 3, 6B_472/2012 vom 13.11.2012 E. 2.1, 1B_475/2011 vom 11.1.2012 E. 2.2 und 2.3). Auch in der Lehre wird die Meinung vertreten, dass eine Strafbehörde, welche die Entschädigung alleine in Ausübung ihres Ermessens festsetzt, ohne die beschuldigte Person aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern, das rechtliche Gehör verletzt (Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 429 StPO N 31).