Entgegen dem Wortlaut ("kann") steht es nicht im freien Ermessen der Strafbehörde, die beschuldigte Person auf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinzuweisen. Vielmehr ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer-Urteile 6B_726/2012 vom 5.2.2013 E. 3, 6B_472/2012 vom 13.11.2012 E. 2.1, 1B_475/2011 vom 11.1.2012 E. 2.2 und 2.3).