| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.3. 4.3.1. Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Wortlaut ("kann") steht es nicht im freien Ermessen der Strafbehörde, die beschuldigte Person auf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinzuweisen.