Wie dargelegt, liegt das Ausrichten einer Akontozahlung in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann das Gericht weder dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung zusprechen noch die Staatsanwaltschaft zur Leistung einer Akontozahlung an den Beschwerdeführer verpflichten. |