Die Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann hingegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Neufestsetzung der Entschädigung. Wie dargelegt, ist diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt gerade nichts festzusetzen. Nicht entsprochen werden kann sodann dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Akontozahlung von Fr. 5'000.--. Wie dargelegt, liegt das Ausrichten einer Akontozahlung in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft.