Nicht sachgerecht ist demgegenüber die definitive Festsetzung einer Teil-Entschädigung vor dem Ende des Verfahrens, wenn eine solche nicht durch eine partielle Verfahrenserledigung oder einen Mandatswechsel geboten ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Zeitraum 22. Mai 2013 bis 24. September 2013 nicht den Charakter einer Akontozahlung hatte, sondern dass ihr definitiver Charakter zukommen sollte. Damit hat die Staatsanwaltschaft Art. 135 und Art. 421 StPO unrichtig angewandt. Die Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben.