3.7. Zusammenfassend ist das Ausrichten einer Akontozahlung vor dem Ende des Verfahrens möglich. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Staatsanwaltschaft zur Festlegung der Höhe einer allfälligen Akontozahlung vom amtlichen Verteidiger eine Aufstellung seines bisherigen Aufwands verlangt. Durchaus zulässig ist es auch, bei der Festlegung der Höhe einer Akontozahlung nicht auf eine solche Aufstellung abzustellen und die Gründe dafür zu erläutern. Nicht sachgerecht ist demgegenüber die definitive Festsetzung einer Teil-Entschädigung vor dem Ende des Verfahrens, wenn eine solche nicht durch eine partielle Verfahrenserledigung oder einen Mandatswechsel geboten ist.