Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 % (§ 22 Abs. 2 JusKV). Ob die beschuldigte Person Kosten zu tragen hat, welche Vergütung innerhalb des Gebühren-rahmens als angemessen zu betrachten ist und namentlich auch, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung der Gebühr über diesen Rahmen hinaus rechtfertigen, kann in aller Regel erst am Ende des Verfahrens beurteilt werden. Dies gilt auch vorliegend. Das Untersuchungsverfahren befindet sich unbestrittenermassen erst in einem Anfangsstadium. 3.7. Zusammenfassend ist das Ausrichten einer Akontozahlung vor dem Ende des Verfahrens möglich.