Bei besonderen Umständen kann die Gebühr der berufsmässigen Vertretung ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erfordert (§ 2 Abs. 2 JusKV). Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt 85 % der Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 % (§ 22 Abs. 2 JusKV).