421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Festsetzung einer angemessenen Vergütung der amtlichen Verteidigung. Letztere wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Luzern berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach einem Gebührenrahmen. Dieser liegt für ein Vorverfahren mit Untersuchungshandlungen zwischen 75 und 150 Prozent der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.-- (§ 32 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]), vorliegend mithin zwischen Fr. 150.-- und Fr. 15'000.--.