421 Abs. 2 StPO subsumieren. Damit war auch keine partielle Verfahrenserledigung verbunden, die allenfalls einen Teil-Kostenentscheid rechtfertigen könnte. In einem solchen Fall hätte die Festsetzung der Entschädigung für bisherigen Aufwand im Übrigen von der abtretenden und nicht von der übernehmenden Behörde zu erfolgen (vgl. BGer-Urteil 1B_38/2013 vom 18.6.2013 E. 3 betreffend zuständigkeitshalber erfolgte Abtretung eines Strafverfahrens von einem Kanton an einen anderen). Auch ein Wechsel des amtlichen Verteidigers, wie er allenfalls eine "Zwischenabrechnung" rechtfertigen könnte, fand vorliegend nicht statt. 3.6. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 421 Abs. 1 und Art.