421 Abs. 2 lit. a-c StPO, der auch für Entschädigungen und Genugtuungen gilt, kann die Strafbehörde den Kostenentscheid vorwegnehmen in Zwischenentscheiden (z.B. über Ausstandsbegehren, Zeugnisverweigerungsrechte, Entsiegelungen, d.h. wo die Parteien des Zwischenentscheids nicht jene des Endentscheids sind), Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens oder im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 421 StPO N 5-7). Der Wechsel der Zuständigkeit von einer Abteilung der Staatsanwaltschaft auf eine andere lässt sich nicht unter Art. 421 Abs. 2 StPO subsumieren.