421 Abs. 1 bzw. Art. 135 Abs. 2 StPO abweichen und der Festsetzung der Entschädigung für den besagten Zeitraum einen definitiven Charakter geben wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2013 betreffend Kürzung der Honorarnote. 3.5. Gemäss Art. 421 Abs. 2 lit.