In ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat sie zwar auf Art. 421 StPO und den dort statuierten Grundsatz hingewiesen, ist davon aber abgewichen. Sie hat die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote für dessen Bemühungen für den Zeitraum 22. Mai 2013 bis 24. September 2013 gekürzt und die Entschädigung auf Fr. 3'323.50 zuzüglich Spesen festgesetzt. Dass es sich dabei nur um eine Akontozahlung gehandelt hätte oder hätte handeln sollen, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Vielmehr lassen Begründung und Rechtsmittelbelehrung darauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft bewusst von der Regelung von Art. 421 Abs. 1 bzw. Art.