Zahlungen der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vor Abschluss des Verfahrens im Sinn von Akontozahlungen sind aber grundsätzlich möglich. Sie liegen in ihrem Ermessen, haben bloss vorläufigen Charakter und sind weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe anfechtbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft dies auch so zum Ausdruck bringt, d.h. solche Zahlungen ausdrücklich als Akontozahlungen deklariert und nicht den Anschein erweckt, es werde über Teilleistungen bereits definitiv abgerechnet bzw. es würden entsprechende Teilentschädigungen definitiv festgesetzt.