Eine Ausnahme würde sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung nachgerade in Frage gestellt wäre (BGer-Urteil 1P.302/2006 vom 20.7.2006 E. 2.3; CAN 2012 Nr. 58 E. 3.2; Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 135 StPO N 11 mit Hinweisen; vgl. auch BStGer-Urteil BB.2006.2 vom 24.4.2006 E. 1.3 f.). Zahlungen der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vor Abschluss des Verfahrens im Sinn von Akontozahlungen sind aber grundsätzlich möglich.