Im Kanton Luzern besteht vor diesem Hintergrund vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens kein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine Honorarzahlung im Sinn einer "Zwischenabrechnung". Es besteht vor diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf eine Akontozahlung, respektive auf eine Akontozahlung in einer bestimmten Höhe. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen dem amtlichen Verteidiger einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung ein. Eine Ausnahme würde sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung nachgerade in Frage gestellt wäre (BGer-Urteil 1P.302/2006 vom 20.7.2006 E. 2.3;