Aus dem vom damaligen Obergericht am 18. Juli 2012 genehmigten Merkblatt der Staatsanwaltschaft über die "Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren" vom 3. Juli 2012 ist ersichtlich, dass eine Zahlung der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung eine Akontozahlung darstellt, wenn ein Gerichtsverfahren folgt und es deshalb dem Gericht obliegt, die Kostennote definitiv festzusetzen (Ziff. 5). Im Kanton Luzern besteht vor diesem Hintergrund vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens kein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine Honorarzahlung im Sinn einer "Zwischenabrechnung".