135 Abs. 2 StPO). Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die weder auf Bundesebene noch kantonal gesetzlich geregelt ist. Aus dem vom damaligen Obergericht am 18. Juli 2012 genehmigten Merkblatt der Staatsanwaltschaft über die "Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren" vom 3. Juli 2012 ist ersichtlich, dass eine Zahlung der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung eine Akontozahlung darstellt, wenn ein Gerichtsverfahren folgt und es deshalb dem Gericht obliegt, die Kostennote definitiv festzusetzen (Ziff. 5).