| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3. Grundsätzlich legt die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auch über Entschädigungen und Genugtuungen ist grundsätzlich im Endentscheid (Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung, Strafurteil, Strafbefehl) zu entscheiden (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 421 StPO N 2). In Übereinstimmung damit erfolgt nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe auch die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO).