{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-115_2014-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10291", "Checksum": "f3b707b98de711a5deb58fbaf6c59e12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 115", "2014 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2014 2N 13 115 (2014 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2014 2N 13 115 (2014 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2014 2N 13 115 (2014 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es besteht kein Anspruch auf Akontozahlungen. | Art. 135 StPO, Art. 421 StPO; § 2 JusKV, § 15 Abs. 1 lit. b JusKV, § 22 Abs. 2 JusKV, § 32 Abs. 2 JusKV. | Strafprozessrecht\n\n mit Untersuchungshandlungen zwischen 75 und 150 Prozent der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.-- (§ 32 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]), vorliegend mithin zwischen Fr. 150.-- und Fr. 15'000.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr der berufsmässigen Vertretung ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erfordert (§ 2 Abs. 2 JusKV). Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt 85 % der Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 % (§ 22 Abs. 2 JusKV). Ob die beschuldigte Person Kosten zu tragen hat, welche Vergütung innerhalb des Gebühren-rahmens als angemessen zu betrachten ist und namentlich auch, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung der Gebühr über diesen Rahmen hinaus rechtfertigen, kann in aller Regel erst am Ende des Verfahrens beurteilt werden. Dies gilt auch vorliegend. Das Untersuchungsverfahren befindet sich unbestrittenermassen erst in einem Anfangsstadium. 3.7. Zusammenfassend ist das Ausrichten einer Akontozahlung vor dem Ende des Verfahrens möglich. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Staatsanwaltschaft zur Festlegung der Höhe einer allfälligen Akontozahlung vom amtlichen Verteidiger eine Aufstellung seines bisherigen Aufwands verlangt. Durchaus zulässig ist es auch, bei der Festlegung der Höhe einer Akontozahlung nicht auf eine solche Aufstellung abzustellen und die Gründe dafür zu erläutern. Nicht sachgerecht ist demgegenüber die definitive Festsetzung einer Teil-Entschädigung vor dem Ende des Verfahrens, wenn eine solche nicht durch eine partielle Verfahrenserledigung oder einen Mandatswechsel geboten ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen im Zeitraum 22. Mai 2013 bis 24. September 2013 nicht den Charakter einer Akontozahlung hatte, sondern dass ihr definitiver Charakter zukommen sollte. Damit hat die Staatsanwaltschaft Art. 135 und Art. 421 StPO unrichtig angewandt. Die Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann hingegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Neufestsetzung der Entschädigung. Wie dargelegt, ist diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt gerade nichts festzusetzen. Nicht entsprochen werden kann sodann dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Akontozahlung von Fr. 5'000.--. Wie dargelegt, liegt das Ausrichten einer Akontozahlung in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann das Gericht weder dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung zusprechen noch die Staatsanwaltschaft zur Leistung einer Akontozahlung an den Beschwerdeführer verpflichten. |"}