Auch aufgrund der im UR-Verfahren aufgelegten Rechnungen von X.Y., in welchen er für die Beschuldigte seine "Aufwendungen" im Strafverfahren bei einem Stundentarif von Fr. 210.-- insgesamt Fr. 3'074.-- in Rechnung stellt, ist davon auszugehen, dass X.Y. im erwähnten Strafverfahren tatsächlich aktiv in Erscheinung getreten ist. Inwieweit ein derart hohes Honorar für eine offensichtlich unzulässige Strafverteidigung durch einen juristischen Laien als gerechtfertigt angesehen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Somit ist der Nichteintretensentscheid vom 18. September 2013 aufzuheben und die Strafsache zur Behandlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. |