Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz der Beschuldigten eine kurze Nachfrist zur Unterzeichnung der Einsprache ansetzen müssen und zwar auch über die gesetzliche Einsprachefrist hinaus. Auch aufgrund der im UR-Verfahren aufgelegten Rechnungen von X.Y., in welchen er für die Beschuldigte seine "Aufwendungen" im Strafverfahren bei einem Stundentarif von Fr. 210.-- insgesamt Fr. 3'074.-- in Rechnung stellt, ist davon auszugehen, dass X.Y. im erwähnten Strafverfahren tatsächlich aktiv in Erscheinung getreten ist.