Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschuldigte respektive deren Laienvertreter versehentlich davon ausgingen, dass auch eine durch X.Y. unterzeichnete Einsprache als rechtsgenüglich angesehen würde. Die unterbliebene Unterzeichnung der Einsprache durch die Beschuldigte selber erfolgte somit offensichtlich versehentlich und nicht wissentlich und in der Absicht, eine Verlängerung der Einsprachefrist herbeizuführen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz der Beschuldigten eine kurze Nachfrist zur Unterzeichnung der Einsprache ansetzen müssen und zwar auch über die gesetzliche Einsprachefrist hinaus.