Der Unterzeichner der Einsprache, X.Y., hatte sich, soweit aus den Akten ersichtlich, bereits im Juni 2013 als Vertreter der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. In der Folge teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit Mail vom 26. Juni 2013 mit, er könne sich schriftlich zur Sache äussern, was dieser mit Eingabe vom 27. Juni 2013 tat. Die Eingabe wurde nicht zurückgewiesen, sondern den Untersuchungsakten beigefügt. Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschuldigte respektive deren Laienvertreter versehentlich davon ausgingen, dass auch eine durch X.Y. unterzeichnete Einsprache als rechtsgenüglich angesehen würde.