Im vorliegenden Fall wurde die von X.Y. unterzeichnete Einsprache fristgerecht per Post eingereicht. Es handelt sich somit nicht um eine Eingabe per Telefax, wie im von der Oberstaatsanwaltschaft zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 13. August 2013 (Bundesstrafgericht BB.2013.27 E. 3.2; vgl. auch BGer-Urteil 5A_605/2010, wo Telefax-Eingaben unter Verweis auf eine bundesgerichtliche Mitteilung in ZBJV 2007 S. 67 f. Ziff. IV als unzulässig qualifiziert werden). Der Unterzeichner der Einsprache, X.Y., hatte sich, soweit aus den Akten ersichtlich, bereits im Juni 2013 als Vertreter der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.