Im ersten Fall ist eine kurze Nachfrist zur korrekten Unterzeichnung der Eingabe anzusetzen, im zweiten Fall ist eine Nachbesserung nur innert der gesetzlichen Einsprachefrist möglich. Bei der dargestellten Unterscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Absender nach den konkreten Umständen den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde vertraut hat und ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei zur gewählten Vorgehensweise berechtigt (vgl. dazu Hafner/Fischer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 110 StPO N 12). 2.3.3. Im vorliegenden Fall wurde die von X.Y. unterzeichnete Einsprache fristgerecht per Post eingereicht.