Pra 1996, S. 503, 505). Dieser Praxis ist zuzustimmen, darf doch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Eingabe per Fax oder Mail nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelten kann. Wenn sich daher eine Partei innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit der Eingabe eines Faxes oder einer Mail begnügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fehlende Unterschrift auf einem blossen Versehen beruht. Wird eine Eingabe durch einen nicht zur Parteivertretung befugten Vertreter unterzeichnet, ist in gleicher Weise zu unterscheiden, ob der Mangel einer rechtsgenüglichen Unterschrift auf einem unbewussten Versehen oder auf einer freiwilligen, bewussten Handlung beruht.