Der Anspruch auf Nachbesserung gilt jedoch nur für Unterschriften, die versehentlich bzw. unfreiwillig nicht angebracht werden. Bei der Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Andernfalls könnten die Verfahrensbeteiligten im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail oder Fax einreichen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern, was rechtsmissbräuchlich wäre (Hafner/Fischer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 110 StPO N 11; Pra 1996, S. 503, 505).