Gemäss der neueren Lehre und Rechtsprechung kann eine versehentlich vergessene Unterschrift innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung eines Mangels anzusetzen (BGE 120 V 413 E. 6a; Pra 2002, S. 469 und 470; Hafner/Fischer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 110 StPO N 10; Lieber, in: Komm.