Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat X.Y. als Vertreter der Beschuldigten am letzten Tag der Einsprachefrist und damit rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Die nur von X.Y. unterschriebene Eingabe erweist sich insofern als mangelhaft, als sie von einem nicht zur Strafverteidigung zugelassenen Vertreter erfolgte und von der Beschuldigten selber nicht unterzeichnet war. 2.3.2. Gemäss der neueren Lehre und Rechtsprechung kann eine versehentlich vergessene Unterschrift innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist.