dies mit der Androhung, dass sonst die Einsprache unbeachtlich bleibe. Die Oberstaatsanwaltschaft entgegnet, die mangelhafte Rechtsschrift sei am letzten Tag der gesetzlichen Frist eingereicht worden, weshalb eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels innert der Einsprachefrist nicht mehr möglich gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat X.Y. als Vertreter der Beschuldigten am letzten Tag der Einsprachefrist und damit rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.