| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, die Einsprache sei fristgerecht erfolgt. Die von einem unzulässigen Vertreter unterzeichnete Eingabe sei vergleichbar mit einer mangelhaften Eingabe, bei der die Unterschrift fehle. Ein solcher Mangel sei heilbar. Das heisst, die Einsprache hätte der Beschwerdeführerin zur rechtsgültigen Unterzeichnung zurückgewiesen werden müssen; dies mit der Androhung, dass sonst die Einsprache unbeachtlich bleibe.