{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-101_2013-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10197", "Checksum": "4d1744e6a2fc7f44cbaf35674ccc1884"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 101", "2013 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.12.2013 2N 13 101 (2013 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.12.2013 2N 13 101 (2013 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.12.2013 2N 13 101 (2013 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 110 StPO. Ansetzung einer kurzen Nachfrist bei versehentlich vergessener Unterschrift durch die Verfahrensleitung. Dies gilt auch für das Einspracheverfahren. \r\nAls allgemein bekannt wird vorausgesetzt, dass eine Eingabe per Fax oder E-Mail nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelten kann. Eine fehlende Unterschrift beruht in diesem Fall nicht auf blossem Versehen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:48", "Checksum": "425ae2147ef4426b68cf602e11c0b774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.12.2013 2N 13 101 (2013 I Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 110 StPO. Ansetzung einer kurzen Nachfrist bei versehentlich vergessener Unterschrift durch die Verfahrensleitung. Dies gilt auch für das Einspracheverfahren. \r\nAls allgemein bekannt wird vorausgesetzt, dass eine Eingabe per Fax oder E-Mail nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelten kann. Eine fehlende Unterschrift beruht in diesem Fall nicht auf blossem Versehen. | Strafprozessrecht\n\n kurze Nachfrist zur Unterzeichnung der Einsprache ansetzen müssen und zwar auch über die gesetzliche Einsprachefrist hinaus. Auch aufgrund der im UR-Verfahren aufgelegten Rechnungen von X.Y., in welchen er für die Beschuldigte seine \"Aufwendungen\" im Strafverfahren bei einem Stundentarif von Fr. 210.-- insgesamt Fr. 3'074.-- in Rechnung stellt, ist davon auszugehen, dass X.Y. im erwähnten Strafverfahren tatsächlich aktiv in Erscheinung getreten ist. Inwieweit ein derart hohes Honorar für eine offensichtlich unzulässige Strafverteidigung durch einen juristischen Laien als gerechtfertigt angesehen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Somit ist der Nichteintretensentscheid vom 18. September 2013 aufzuheben und die Strafsache zur Behandlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. |"}