322 StPO N 6). Gegen ein Versehen des Gesetzgebers, wie es die letztgenannten Autoren unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den vormals geltenden Bestimmungen des OHG annehmen, spricht etwa der Umstand, dass dieser im Rahmen der Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens in Art. 321 Abs. 1 StPO explizit vorschreibt, die Einstellungsverfügung sei neben den Parteien auch dem Opfer zuzustellen, in Art. 322 Abs. 2 StPO die Beschwerdelegitimation dann aber ausdrücklich auf die Parteien beschränkt. |