Die im Opferhilfegesetz (OHG) statuierten strafprozessualen Regelungen wurden per 1. Januar 2011 aufgehoben. Für die Stellung des Opfers im Strafverfahren ist seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich die StPO massgebend. Nach herrschender Lehre fehlt nicht nur dem "gewöhnlichen" Geschädigten, sondern auch dem Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert (bzw. das auf die Stellung als Privatklägerschaft verzichtet hat), die Legitimation zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung. Dem Opfer stehen gegenüber den übrigen Geschädigten besondere Rechte zu, die in Art. 117 StPO aufgelistet sind (vgl. dort sowie Art. 68 Abs. 4, Art. 122 Abs. 2, Art. 125 Abs. 1, Art.