Daran ändert aufgrund der Endgültigkeit des Verzichts der Umstand nichts, dass sie später eine Strafklage erhob und Zivilansprüche stellte. Die Staatsanwaltschaft hat sie in der Folge zu Recht als Zeugin einvernommen, als Opfer bezeichnet und ihr die Einstellungsverfügung in dieser Eigenschaft mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO). 3.3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die im Opferhilfegesetz (OHG) statuierten strafprozessualen Regelungen wurden per 1. Januar 2011 aufgehoben.