120 StPO N 7), macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die Straf- und/oder Zivilklage, auf welche die geschädigte Person verzichtet hat, darf im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens nicht mehr erhoben werden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 120 StPO N 7). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2011 rechtsgültig auf ihre Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren gegen X.Y. verzichtet. Daran ändert aufgrund der Endgültigkeit des Verzichts der Umstand nichts, dass sie später eine Strafklage erhob und Zivilansprüche stellte.