Zum einen bestätigte sie anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2011, die unter Beizug eines Übersetzers erfolgte, die Ausführungen des Einvernehmenden betreffend Stellung von Opfer und Privatklägerschaft verstanden zu haben, und gab darüber hinaus ausdrücklich eine Begründung dafür an, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten wolle. Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld dieser Einvernahme wiederholt bei der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Rechtsvertreter in Serbien nachgefragt, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle, und die einschlägigen Bestimmungen übermittelt.