Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein rechtsgültiger Verzicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StPO vor, da sie sich nicht bewusst gewesen sei, worauf die Frage nach der Privatklägerschaft abgezielt habe. Dies vermag in doppelter Hinsicht nicht zu überzeugen. Zum einen bestätigte sie anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2011, die unter Beizug eines Übersetzers erfolgte, die Ausführungen des Einvernehmenden betreffend Stellung von Opfer und Privatklägerschaft verstanden zu haben, und gab darüber hinaus ausdrücklich eine Begründung dafür an, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten wolle.