322 StPO N 9). Auch dies ist vorliegend kein Thema. Die Oberstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juni 2011 auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet hat. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig und umfasst, sofern er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein rechtsgültiger Verzicht im Sinne von Art.