382 StPO N 3). Letzteres ist vorliegend kein Thema. Geschädigte (Art. 115 StPO), die sich nicht gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger konstituiert haben, sind nicht Partei und können die Einstellungsverfügung nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht anfechten. Als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn beispielsweise bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (BGer-Urteil 1B_432/2011 vom 20.9.2012 E. 2.1; Grädel/Heiniger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 322 StPO N 6; Landshut, a.a.O., Art. 322 StPO N 9).