| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, d.h. die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO), sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, wenn die Einstellung ihre rechtlich geschützten Interessen tangiert, was beispielsweise bei Einziehungen oder bei Kostenauflagen und Entschädigungsentscheiden der Fall sein kann (Landshut, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 322 StPO N 11; Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Komm., Zürich 2010, Art. 382 StPO N 3).