158 StGB N 151). 3.5. Strafprozessual ist der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als Geschädigter zu betrachten. Ihm fehlt betreffend Anfechtung der Einstellungsverfügung die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde kann deshalb diesbezüglich nicht eingetreten werden. An der fehlenden Beschwerdelegitimation ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Privatkläger zuliess und ihn als solchen behandelte. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine gegebenenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt. |