Trägerin des Rechtsgutes, das durch die Strafbestimmung von Art. 158 StGB vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll, ist die Gesellschaft. Die Beschuldigten hatten als Verwaltungsräte allein für das Vermögen der Gesellschaft zu sorgen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob und inwieweit sich infolge der behaupteten Aushöhlung der Gesellschaft der Wert seiner Aktien verringerte; für das Vermögen des Beschwerdeführers hatten die Beschuldigten nicht zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14.08.2000 E. 2a und 2b;