448 StPO) und wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft als solcher behandelt. (…) 3.4. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Durch die den Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), angeblich begangen durch die oben erwähnten Handlungen (E. 3.3), ist allein allenfalls die Gesellschaft unmittelbar geschädigt worden. Das Treueverhältnis eines Organs und die entsprechenden Vermögensfürsorgepflichten bestehen gegenüber der Gesellschaft. Trägerin des Rechtsgutes, das durch die Strafbestimmung von Art.