Auf Anfrage vom 18. November 2010, ob er – gemäss der Bezeichnung seiner Eingabe – als Anzeigesteller oder – vor dem Hintergrund seiner diversen Anträge zum Untersuchungsverfahren – als Privatkläger auftrete, konstituierte sich der Beschwerdeführer am 25. November 2010 als Privatkläger (vgl. dazu § 35 Abs. 2 StPO LU; zur Fortführung des Verfahrens ab 1.1.2011 nach Massgabe der schweizerischen Strafprozessordnung vgl. Art. 448 StPO) und wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft als solcher behandelt.