Der Gesellschaft sei ein Schaden entstanden, weil ihre Aktiven durch das Verhalten der Beschuldigten stark vermindert worden seien. Auch ihm sei ein erheblicher Schaden entstanden, weil der Wert seines Aktienanteils durch das Handeln der Beschuldigten extrem stark geschmälert worden sei. Auf Anfrage vom 18. November 2010, ob er – gemäss der Bezeichnung seiner Eingabe – als Anzeigesteller oder – vor dem Hintergrund seiner diversen Anträge zum Untersuchungsverfahren – als Privatkläger auftrete, konstituierte sich der Beschwerdeführer am 25. November 2010 als Privatkläger (vgl. dazu § 35 Abs. 2 StPO LU;