Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung gemäss Art. 115 StPO hat die Funktion, den Kreis der strafprozessrechtlich legitimierten Personen einzuschränken, nicht den Umfang des ersetzbaren Schadens. Die Unterscheidung unmittelbare/mittelbare Rechtsverletzung ist deshalb nicht mit dem Begriffspaar unmittelbarer/mittelbarer Schaden zu verwechseln (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, Basler Komm., Basel 2011, Art. 115 StPO N 21, 28 und 42 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer war 2001 Mitbegründer der C AG. Bis zum 21. Juni 2007 war er Verwaltungsrat. Bis heute hält er (wie die Beschuldigten A und B) einen Drittel der Aktien der C AG in Liq.